Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 61

§ 61 – Ständige Arbeiten unter Tage

(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. (2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt: Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten, normal normal Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Gerätewarte, für die Dauer der Zugehörigkeit, normal normal Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind. normal normal normal arabic (3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, normal normal bezahlten Urlaubs oder normal normal Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur normal normal normal arabic ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.

Kurz erklärt

  • Ständige Arbeiten unter Tage sind solche, die ausschließlich unter Tage nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführt werden.
  • Arbeiten, die sowohl unter als auch über Tage stattfinden, gelten als ständige Arbeiten unter Tage, wenn sie in einem Monat überwiegend unter Tage (mindestens 18 Schichten) ausgeübt werden.
  • Feiertage, die zu einem Ausfall von Schichten führen, zählen als überwiegend unter Tage ausgeführt.
  • Mitglieder der Grubenwehr und Betriebsräte, die zuvor ständige Arbeiten unter Tage ausgeübt haben, können ebenfalls als solche gelten, wenn sie von diesen Arbeiten freigestellt sind.
  • Auch Schichten, die aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Rehabilitation ausfallen, können als überwiegend unter Tage gelten, wenn zuvor entsprechende Beiträge gezahlt wurden.